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Vermögensschadenhaftpflicht

Die wichtigste (und Pflichtversicherung) für Berufsbetreuerinnen und -betreuer
Pflichtversicherung seit 01.01.2023 - Seit dem 1. Januar 2023 ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsbetreuer gesetzlich vorgeschrieben.
Absicherung bei Vermögensschäden - Die Versicherung schützt vor finanziellen Folgen durch berufliche Fehler, wie z. B. übersehene Vertragsklauseln.
Abwehr unberechtigter Ansprüche - Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt, notfalls auch gerichtlich, inklusive Übernahme der Prozesskosten.
Sonderkonditionen für Berufsbetreuer - Sie profitieren von attraktiven Beitragsrabatten durch Rahmenverträge und weiteren Vorteilen.

Warum wichtig?

Unerlässlich für
  • Berufsbetreuungen
  • Nachlassverwaltungen
  • Testamentsvollstreckungen
  • Verfahrensbeiständen
  • Budgetassistenzen

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist die wichtigste Absicherung für Berufsbetreuer*innen, da sie in voller Höhe für selbst oder von Angestellten verursachte Schäden aufkommen müssen.

Seit der Reform des Betreuungsrechts (2023) gelten hohe Anforderungen:

  • Fachkenntnisse in Recht, Verwaltung, Sozialarbeit o. ä.
  • persönliche Eignung
  • Registrierung bei der Betreuungsbehörde
  • Nachweis regelmäßiger Fortbildung
  • Vorhandensein einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Produktbeschreibung

Berufsbetreuer/innen unterliegen in der Ausübung ihres Berufes zahlreichen Haftungsrisiken, vor allem, wenn sie durch Beratungsleistungen und Handlungen die wirtschaftliche Situation ihrer Kunden beeinflussen können.
Die gemeldeten Vermögensschäden sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen.
Das hat auch damit zu tun, dass die öffentliche Hand alle Mittel ausreizt, um sich vermeintlich unrechtmäßig gewährte Leistungen von den Betreuern/innen, vielfach mit der Begründung des „sozialwidrigen Verhaltens", zurückzuholen.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) schützt vor privatrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus der Tätigkeit mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.

Die VH für Berufsbetreuung ist zuständig für finanzielle Schäden, die Sie Ihren Kunden/Klienten durch ein Fehlverhalten zufügen könnten.

Wichtig: Es ist der Zeitpunkt des Verstoßes/Fehlers versichert – nicht der Zeitpunkt, an dem der daraus entstandene Schaden „entdeckt“ wird.

Die VH prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
Sie leistet finanzielle Wiedergutmachung, wenn der Anspruch begründet ist.
Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab – notfalls auch vor Gericht, wobei der Versicherer die Prozesskosten trägt (passiver Rechtsschutz).

Das Versicherungsprodukt Pro Berufsbetreuer
  • Wurde speziell für Betreuer/innen mit größtmöglichem Versicherungsumfang entwickelt und kann in dieser Form nur bei GL abgeschlossen werden.
  • Erfüllt die Auflagen der Pflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG i.V.m. § 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV).
Leistungsumfang
  • Hat Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung mitversichert
  • Bietet Deckung bei Fehlern im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen der betreuten Personen ohne zeitliche Begrenzung
  • Ist für Sie da, wenn Betreutenhabe abhandenkommt (bei Mitversicherung einer Betriebshaftpflichtversicherung)
  • Hat Fehler im Zusammenhang mit dem Onlinebanking mitversichert
  • Berücksichtigt auch Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod der betreuten Person
  • Bietet Deckung für öffentlich-rechtliche Ansprüche unter anderem nach:
    • §§ 103/104 SGB XII
    • § 118 Abs. 4 SGB VI
    • § 92a BSHG
    • §§ 34, 69 AO
Umfasst auch weitere Tätigkeiten zusätzlich zur Betreuung:
  • Nachlasspfleger
  • Nachlassverwalter und -pfleger gemäß §§ 1909–1921 BGB
  • Verfahrenspfleger
  • Gesetzlicher Vertreter gemäß:
    • § 57 ZPO
    • § 11b VermG
    • Art. 233 § 2 Absatz 2 EGBGB
    • § 17 SachenRBerG
  • Nachlassabwickler nach Aufhebung oder Beendigung der unter A.1.2.1 und A.1.2.2 genannten Tätigkeiten
  • Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG
  • Testamentsvollstrecker
  • Budgetassistent
  • Vollmachtnehmer einer Vorsorgevollmacht

Haftet bei Berufsaufgabe unbegrenzt nach.


Weiterführende Informationen
  1. Zu Pflichtversicherung: gesetze-im-internet.de -Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) 
  2. Zu Berufsbetreuungen: familienratgeber.de – Aufgaben der rechtlichen Betreuung

Anforderung Haftpflichtversicherung für Berufsbetreuungen

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